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Ratgeber

Begriffsklärung
1. Grundlagen
2. Realisierung
3. Die Praxis
4. Die Probleme
5. Überprüfung
6. Leitfaden




 


Ratgeber: 1. Gesetzliche Grundlagen


1.1 Anhängekupplung

Eine Anhängekupplung muss entweder typengeprüft sein oder durch eine Einzelabnahme genehmigt werden, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein.
Die Typenprüfung wird in der Regel vom Kupplungshersteller durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes oder einer anderen dazu autorisierten Behörde mitgeliefert.

Einzelabnahmen sind nur für Sonderwünsche oder exotische Autos nötig, für die es keine typengeprüfte Kupplung gibt . Die Einzelabnahme der Kupplung erfolgt dann in der Regel bei der herstellenden und einbauenden Fachwerkstatt durch den entsprechenden Prüfer. ( TÜV , DEKRA; GTÜ etc. )

Die Fahrzeughersteller tragen bei vielen Fahrzeugen die Anhängekupplung grundsätzlich in den Fahrzeugschein ein.
Der fachgerechte nachträgliche Einbau einer Anhängekupplung muss dann nur noch von einer dazu berechtigten Person (Kfz.-Meister) bestätigt werden. Die meisten Werkstätten vertrauen zusätzlich auf das Urteil der Sachverständigen und lassen den Einbau im Rahmen einer §19 (Veränderung des Fahrzeuges) Untersuchung begutachten.

Der Sachverständige überprüft dabei folgendes:

  • 1. Den fachgerechten Einbau des mechanischen Teiles
    (Anzugsmomente der Schrauben etc. )

  • 2. Den elektrischen Teil auf richtige Belegung und Funktion


    1.2 Elektrosatz

    Für Elektrosätze sind im Gegensatz zum mechanischen Teil Typengenehmigungen nicht Pflicht. Es gibt jedoch ein paar Vorschriften die beachtet werden müssen. Sie lauten wie folgt:

    Aus den Regelwerken

    StVZO § 54 Absatz 2:
    ,,Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern."

    ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3:
    ,,Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgestattet sind, müssen mit einer besonderen Funktionskontrolleuchte (C2) für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgerüstet sein, es sei denn, jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges läßt sich an der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges ablesen."

    ECE R 48 Nr. 2.18 :
    "Funktionskontrolle" ist eine optische oder akustische Signaleinrichtung ( oder eine gleichwertige Signaleinrichtung ), die anzeigt, ob eine eingeschaltete Einrichtung einwandfrei arbeitet."

    DIN ISO 11446
    Kontaktbelegung der 13poligen Steckdose nach DIN ISO 11446
    Kontakt 1 : Fahrtrichtungsanzeiger links
    Kontakt 2 : Nebelschlussleuchte
    Kontakt 3 : Masse für Stromkreis 1-8
    Kontakt 4 : Fahrtrichtungsanzeiger rechts
    Kontakt 5 : Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, rechts
    Kontakt 6 : Bremsleuchten
    Kontakt 7 : Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, links
    Kontakt 8 : Rückfahrleuchte
    Kontakt 9 : Stromversorgung ( Dauerplus )
    Kontakt 10 : Ladeleitung Anhänger-Batterie, Stromversorgung, Zündschalter gesteuert
    Kontakt 11 : Masse für Stromkreis 10
    Kontakt 12 : Kodierung für gekuppelten Anhänger, Verbindung von Kontakt 3 mit 12 am Anhänger
    Kontakt 13 : Masse für Stromkreis 9

    DIN 1724
    Kontaktbelegung der 7poligen Steckdose nach DIN 1724
    Kontakt 1 : Fahrtrichtungsanzeiger links
    Kontakt 2 : Nebelschlussleuchte
    Kontakt 3 : Masse für Stromkreis 1-7
    Kontakt 4 : Fahrtrichtungsanzeiger rechts
    Kontakt 5 : Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, rechts
    Kontakt 6 : Bremsleuchten
    Kontakt 7 : Schlussleuchte, Umrissleuchte, Kennzeichenbeleuchtung, links

    In der Vergangenheit gab es um die Auslegung des Passus " jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger" Differenzen.
    Einige Hersteller legten diesen Passus so aus, dass nur Störungen eines Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt werden müssen und bauten Elektrosätze, bei denen beim Ausfall beider Anhängerblinker dem Fahrzeugführer dies nicht mitgeteilt wurde. Nach Rückfragen beim TÜV Süddeutschland, KBA und Bundesverkehrsministerium wurde uns jedoch mitgeteilt, dass auch Störungen beider Fahrtrichtungsanzeiger den Fahrzeugführer mitgeteilt werden müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Störungen auch unabhängig von den anderen Funktionen angezeigt werden müssen.

    Fragen Sie beim Kauf konkret, ob der Elektrosatz allen Vorschriften entspricht, so erhalten Sie sich Ihr Umtauschrecht sollte sich später herausstellen, dass doch Vorschriften nicht eingehalten wurden.


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